- Die Unabhängigen -
gemeinsam mit der
Satzung der
TK-interessengemeinschaft e.V.
- Die Unabhängigen -
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und
personenbezogenen Hauptwörtern im Folgenden die männliche Form verwendet.
Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.
Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung.
S A T Z U N G
der
TK-INTERESSENGEMEINSCHAFT
-Die Unabhängigen-
Freie und unabhängige Interessengemeinschaft von Mitgliedern der Techniker-Krankenkasse e.V.
in der Fassung vom 15.12.2023
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Verein führt den Namen:
TK-INTERESSENGEMEINSCHAFT -Die Unabhängigen-
Freie und unabhängige Interessengemeinschaft von Mitgliedern der Techniker-Krankenkasse e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt die Kurzbezeichnung
" TK-INTERESSENGEMEINSCHAFT -Die Unabhängigen- ".
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein nimmt die sozialpolitischen Interessen der Mitglieder der TK und deren Familienangehörige wahr. Er hat sich zum Ziel gesetzt, den Ausbau des Sozialversicherungssystems insbesondere der TECHNIKER KRANKENKASSE zu fördern und die Belange seiner Mitglieder in dieser Kasse bzw. der entsprechenden Sozialversicherungen zu wahren. Er tritt für die Beibehaltung der bewährten Gliederung der deutschen Sozialversicherung, der Solidarität und für die Stärkung des Gedankens der Selbstverwaltung ein.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein
a) die Interessen der Sozialversicherten gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik und den Sozialversicherungsträgern vertritt,
b) durch Einflussnahme auf die politischen Entscheidungsträger die sozialverträgliche, zukunftsfähige Sicherung und Weiterentwicklung der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung fördert,
c) sich für die Beibehaltung der gegliederten und solidarisch finanzierten Sozialversicherung sowie für eine humane und effiziente Versorgung einsetzt,
d) die Interessen der Patientinnen und der Patienten und der Selbsthilfe chronisch Kranker und Menschen mit Behinderung auf Bundesebene im Sinne des § 140 f SGB V wahrnimmt,
e) die demokratisch legitimierte Mitgestaltung durch die Versicherten (Selbstverwaltung) stärkt und für eine Ausweitung der Gestaltungsspielräume eintritt,
f) sich durch die Einreichung von Vorschlagslisten (die möglichst ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter berücksichtigen sollen) an den Sozialwahlen, insbesondere bei der TECHNIKER KRANKENKASSE beteiligt. Auch Vorschläge für Listenverbindungen bzw. Beteiligungen an anderen Listen werden im Rahmen der Sozialwahlen angestrebt.
(3) Der Verein ist politisch und gewerkschaftlich unabhängig. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist berechtigt, sich an Kapitalgesellschaften und als Kommanditist an Kommanditgesellschaften zu beteiligen, sofern dabei keine Gewinnabsichten bestehen. Der Verein kann Vereinigungen, Verbänden, Arbeitsgemeinschaften und Vereine mit gleichgerichteter Zielsetzung unterstützen und ihnen beitreten.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können
a) Personen, die Arbeitnehmer sind oder waren, sowie Auszubildende und Studenten,
b) kooperative Mitglieder wie Vereine, Verbände und sonstige Körperschaften, die sich für die unter den in
§ 2 genannten Ziele einsetzen
erwerben.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitritt und Aufnahme. Der Beitritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
(3) Persönlichkeiten, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung werden sie zum Ehrenmitglied ernannt.
(4) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sie sind lediglich von der Beitragsleistung befreit.
(5) Auf Antrag des Mitgliedes kann der Vorstand in begründeten Fällen über eine vorübergehende ruhende Mitgliedschaft entscheiden. Die Mitgliedschaft kann maximal für drei Geschäftsjahre ruhen.
(6) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) mit dem Zugang der Austrittserklärung des Mitgliedes an den Vorstand,
c) durch Ausschluss
§ 4 Ausschluss eines Mitgliedes
(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins schädigt, oder aus einem anderen wichtigen Grund. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden.
(2) Als wichtiger Grund zählt insbesondere die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages. Bei Nichtzahlung von zwei Jahresbeiträgen in Folge erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung der Ausschluss.
(3) Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss, mit dem das Mitglied ausgeschlossen wird, ist diesem schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Beiträge für die im § 3 (1) genannten Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Alle Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen werden ausschließlich und unmittelbar zur Durchführung der als gemeinnützig anerkannten Ziele und Aufgaben des Vereins nach dieser Satzung verwendet.
III. Vereinsorgane
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:
a) die Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 3 Absatz (3),
b) die Festsetzung der Höhe der von den Vereinsmitgliedern zu entrichtenden Beiträge gemäß § 5 Absatz (1),
c) den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes (§ 4),
d) die Bestellung von Vorstandsmitgliedern nach § 12 Absatz (1),
e) die Bestellung von Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig,
f) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung nach Genehmigung der Jahresabrechnung und des Jahresberichts nach § 18 Absatz (4),
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 10 Absatz (4) lt. a),
h) Beratung über das Vorgehen zu § 2 der Satzung,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 10 Absatz (4) lt. b),
j) die Abstimmung über die vom Vorstand vorgelegten Kandidatenlisten zu den Sozialwahlen,
k) die Erteilung von Einzelvertretungsbefugnis sowie die Befreiung von Mitgliedern des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB (§ 15).
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1)Die Ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden. Sie kann auch im Wege der elektronischen Medien (z.B. Videokonferenz oder als Hybridsitzung) abgehalten werden.
(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.
(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand rechtzeitig, spätestens einen Monat vorher, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post bzw. einem Postdienstleister unter der dem Verein zuletzt bekannten Mitgliederanschrift. Soweit das Mitglied dem Verein eine E-Mail-Adresse bekanntgegeben hat, kann die Einladung fristwahrend nach § 126 BGB über diesen Zustellungsweg erfolgen. Außerdem wird die Einladung auf der Website des Vereins bekanntgegeben. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest siehe § 13 (1) lt. a).
§ 9 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat die Ergänzung der Tagesordnung den Vereinsmitgliedern mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen, sofern sie den Ausschluss von Mitgliedern, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Beitragserhöhungen oder die Auflösung des Vereins betrifft.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Leitung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Jedes zahlende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - hat eine Stimme. Die Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zu folgenden Beschlüssen ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen (anwesende Mitglieder und durch Vollmacht vertretene Mitglieder) erforderlich:
a) Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks
b) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Mitgliederversammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist mindestens vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Zusammensetzung des Vorstands, Bestellung der Vorstandsmitglieder
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand des Vereins für eine Wahlperiode von 4 Jahren. Sollte im begründeten Fall die Wahl innerhalb der Wahlperiode nicht durchgeführt werden, steht der Vorstand dem Verein bis zur nächsten Neuwahl vor. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer. Diese drei Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dazu kann die Mitgliederversammlung Beisitzer des Vorstandes und einen Schatzmeister wählen.
(2) Der Vorstand im Sinne des Gesetzes besteht aus den drei Mitgliedern, nicht aus den Beisitzern.
(3) Die Wahl des Vorstandes ist in Blockwahl zulässig, wenn die Anzahl von Kandidaten dies zulässt. Bei mehreren Kandidaten ist jedes Vorstandsmitglied einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Mitglied des Vorstands können nur natürliche Personen sein.
(4) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch:
a) Ablauf seiner Amtszeit; das Mitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt,
b) Tod,
c) Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.
(5) Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; zu diesem Zweck nimmt er intern eine Verteilung der Aufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder vor. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er nimmt auch folgende Aufgaben wahr:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnungen,
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
d) Aufstellung der Kandidatenlisten für die Sozialwahlen bzw. Vorschlagsliste für Beteiligungen an Listenverbindungen bzw. Beteiligen auf Listen im Rahmen von Sozialwahlen.
(2) Widerspricht ein Vorstandmitglied der Maßnahme eines anderen Vorstandsmitglieds, so hat diese zunächst zu unterbleiben. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds entscheidet der Vorstand über die Durchführung der Maßnahme.
(3) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer zur Führung der laufenden Geschäfte benennen. Der Geschäftsführer kann auch ein Mitglied des Vorstandes sein.
(4) Die Mitglieder des Vorstands haften, soweit gesetzlich zulässig, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 14 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, telefonisch oder in Textform (schriftlich oder im Wege der elektronischen Medien) einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Vereins. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer bzw. der Sitzungsleitung zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(3) Ein Vorstandsbeschluss kann telefonisch oder in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung oder der Form der Beschlussfassung erklären.
§ 15 Vertretung des Vereins
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird auch durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
IV. Vereinsvermögen
§ 16 Verwaltung des Vereinsvermögens
Das Vereinsvermögen ist entsprechend den geltenden Vorschriften zu verwalten.
§ 17 Geschäftsjahr, Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat für eine ordnungsmäßige Verzeichnung des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu sorgen.
(3) Nach dem Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand, bzw. der von der Mitgliederversammlung nach
§ 7 lt. d) bestellte Schatzmeister, eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Jahresbericht zu erstellen. Der Jahresbericht hat Aufschluss über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr zu geben.
(4) Die Jahresrechnung ist von dem nach § 7 lt. e) bestellten Kassenprüfer zu prüfen. Der Vorstand hat die Jahresrechnung und den Jahresbericht sowie die Prüfungsberichte des Kassenprüfers der Mitgliederversammlung zur Entlastung vorzulegen.
V. Auflösung des Vereins
§ 18 Vermögensanfall
Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des nach Beendigung der Liquidation verbleibenden Vermögens des Vereins; es fällt einem gemeinnützigen Zweck zu. Hierzu wird in der Auflösungsversammlung ein Beschluss gefasst, zu dem Vorschläge der Mitglieder schriftlich eingereicht werden müssen. Der Verwendungszweck muss überregional sein.
§ 19 Liquidation
Nach Beschlussfassung über die Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren. Die §§ 12 bis 15 gelten während der Liquidation entsprechend.
VI. Bekanntmachungen
§ 20 Bekanntmachungen
Soweit öffentliche Bekanntmachungen vorgeschrieben sind, erfolgen diese auf der Homepage des Vereins.
Die vorliegende Fassung der Satzung beinhaltet nachstehende Änderungen: 1. Änderung vom November 1983,
2. Änderung vom Juli 1985, 3. Änderung vom 25. Juni 1992, 4. Änderung vom 29. Oktober 1992 und 11. Januar 1993, die
5. Änderung vom 28. März 1996, die 6. Änderung vom 27. Juni 2002, die 7. Änderung vom 23. September 2004, die
8. Änderung vom 12.Juni 2010 und vom 13.09.2012 sowie die 9. Änderung vom 13.09.2012, die 10. Änderung vom 30.06.2022 und die 11. Änderung vom 15.12.2023.
Die Urfassung der Satzung datiert vom 7. April 1976.
Hamburg, 15. Dezember 2023